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Satzung

Darkover Convention e.V. - Stand 2021

 § 1 Name, Sitz und Eintragung

Der Verein führt den Namen "Darkover Convention", hat seinen Sitz in Bonn und wird im Vereinsregister des Registergerichts Bonn unter der Nr. VR 8697 geführt. Der Verein trägt den Zusatz „e.V.“

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.10. und endet am 30.09. des Folgejahres.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Organisation von Fan-Treffen mit Arbeitsgruppen und interaktivem Theater ohne Drehbuch und Zuschauer in einem durch den Romanzyklus „Darkover“ von Marion Zimmer Bradley bestimmten Ambiente.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung durch einfachen Mehrheitsbeschluss angenommen ist und fällige Beiträge bezahlt sind. Der Verein besitzt aktive und passive Mitglieder.

Minderjährige benötigen für den Eintritt die Zustimmung des Personensorgeberechtigten; der Aufnahmeantrag ist auch von diesem zu unterzeichnen. Der Personensorgeberechtigte verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.

(1) Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Er erfolgt in Textform an die Adresse des Vorstandes.

Bei Übermittlung per Mail an vorstand@darkover-con.de muss der Versand von der beim Verein hinterlegten E-Mail-Adresse des Vereinsmitgliedes erfolgen.

Persönliche Übergabe sowie der Versand auf dem Postweg an die Postanschrift des ersten Vorsitzenden sind alternativ möglich. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem Personensorgeberechtigten zu unterschreiben.

(2) Ausschluss

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor der Mitgliederversammlung oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen.

(3) Streichung von der Mitgliederliste

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung in Textform mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Für die Streichung ist der Beschluss des Vorstandes ausreichend. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

§ 5  Mitgliedsbeitrag

a) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist einmal im Jahr unaufgefordert im Voraus bis zum 30.04. eines jeden Jahres, spätestens jedoch zur Frühjahrsconvention, zu entrichten.

Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum des Zahlungseingangs auf dem Vereinskonto. Bei Zahlungsverzug (ab 01.05. des jeweiligen Jahres) wird eine Verzugsgebühr von 1,00 € pro angefangenem Jahr des Verzugs fällig.

b) Neumitglieder müssen innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt den ersten Jahresbeitrag entrichten.

c) Bei unterjährigem Vereinseintritt oder Vereinsaustritt wird für das entsprechende Jahr der volle Beitrag erhaben.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden, deren Festsetzung der Mitgliederversammlung obliegt.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden,

- zwei Beisitzern (stellvertretende Vorsitzende)

- dem Schatzmeister

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die beiden Beisitzer, ein jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren

gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie soll während der in §2 benannten Fan-Treffen (Frühjahrsconvention, Herbstconvention) stattfinden.

Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen können auch virtuell abgehalten werden.

§ 8 Berufung der Mitgliederversammlung

Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem Beisitzer unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen in Textform oder mündlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufung per E-Mail ist ausdrücklich zulässig. Für die Hinterlegung einer gültigen E-Mail-Adresse beim Verein ist das Vereinsmitglied verantwortlich.

§ 9 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Beisitzer geleitet. Sind auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt.

§ 10 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und die Beisitzer die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12 Errichtung der Satzung

Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 16.12.2006 errichtet.

In 2021 erfolgte eine Überarbeitung unter Einbeziehung der zwischenzeitlich von der Mitgliederversammlung beschlossenen Änderungen..

Die daraus resultierende Neufassung wurde am 08.10.2021 von der Mitgliederversammlung verabschiedet und tritt mit dem Datum der notariellen Beurkundung in Kraft.

§ 13 Erklärung zur Diversität

Der Verein verhält sich weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell neutral und steht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte. Er lehnt rassistische, verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen sowie diskriminierende oder menschenverachtende Verhaltensweisen, insbesondere aufgrund der Nationalität, Abstammung, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität oder einer Behinderung ab.